Ein Überblick

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz verabschiedet

Nachdem der Bundesrat am 28. Mai 2021 dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) zugestimmt hat, wurde dieses am 08. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt (I, 2021, S. 1259) verkündet. Das Gesetz regelt unter anderem auch die Verlängerung der Auszahlungsfrist für steuerfreie Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer.

Das AbzStEntModG verfolgt die Zielsetzung, das Verfahren zur Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglichst effizient zu gestalten. Daneben soll so weit wie möglich Missbrauch und Betrug verhindert werden. Darüber hinaus soll das BZSt zudem im Hinblick auf die Aufdeckung von Missbrauch und Betrug im Bereich der Erhebung der Kapitalertragsteuer eine zentrale Rolle für die gesamte Finanzverwaltung übernehmen. Hintergrund des AbzStEntModG sind insbesondere beabsichtigte Änderungen im Bereich der Kapitalertragsteuer, die im Zusammenhang mit den Cum-Ex-, Cum-Cum- und Cum-Fake-Skandalen stehen.

Den Kern der gesetzlichen Neuregelung bildet die Neufassung des Verfahrens nach § 50d Absatz 1 bis 6 EStG zur Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EstG in § 50c EStG. Mit der Neuregelung soll das abstrakt bestehende Risiko einer Doppelerstattung verringert werden. Darüber hinaus soll die Anzahl bestehender Entlastungsverfahren reduziert werden.

Ab dem Jahr 2024 soll die Antragsbearbeitung beim BZSt vollständig digitalisiert erfolgen. Dazu werden in § 50c Abs. 5 EStG die elektronische Antragstellung und der elektronische Bescheidabruf grundsätzlich vorgeschrieben, ebenso wie gemäß § 45a Abs. 2a EStG die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteuer-Bescheinigungsdaten durch ihren Aussteller bei beschränkt Steuerpflichtigen.

Eine Anpassung der beschränkten Steuerpflicht im Bereich der Überlassung von Rechten soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ebenfalls zur Effizienzsteigerung des Entlastungsverfahrens beitragen. Aufgrund von EuGH-Rechtsprechung ist zudem die Neuregelung der Norm des § 50d Absatz 3 EStG, die als Missbrauchsverhinderungsvorschrift ausgestaltet ist, im Bereich der Entlastung von Abzugsteuern Gegenstand des Gesetzes. Die Regelung im deutschen Recht soll verhindern, dass sich Steuerpflichtige unberechtigt durch die rein steuerlich motivierte Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften steuerliche Vorteile etwa aus bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen verschaffen. Nach Feststellung des EuGH ist diese Regelung allerdings teilweise nicht mit dem Unionsrecht vereinbar und muss deshalb angepasst werden.

Schließlich erfolgt eine Anpassung im Umwandlungssteuerrecht. Demnach sollen Gestaltungen verhindert werden, die darauf abzielen, innerhalb des umwandlungssteuerlichen Rückwirkungszeitraums steuerliches Verlustverrechnungspotenzial zu schaffen, ohne jedoch wirtschaftliches Risiko zu tragen.

Weitere Neuerungen

Gegenüber dem Regierungsentwurf wurden durch den Finanzausschuss im Bundestag einige Regelungen geändert oder neu aufgenommen. Dazu gehören insbesondere folgende Neuregelungen, die thematisch allerdings nicht zum Gesetzestitel passen:

  • Die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG wird bis zum 31.3.2022 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass die 1.500 EUR mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden können. Lediglich der Zeitraum für die steuerfreie Gewährung des Betrages wird gestreckt (ggf. auch in mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 EUR).
  • Mit Wirkung ab VZ 2021 führt die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 6 EStG).
  • Es wird in § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV klargestellt, dass der Nachweis des Grad der Behinderung, der unter 50 liegt, weiterhin durch Vorlage eines Rentenbescheids oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erfolgen kann.
  • Eine Anwendungsregelung in § 21 Abs. 25 AStG sieht vor, dass insbesondere die Ausnahmeregelung in § 1 Absatz 3b Satz 2 – neu – AStG und zur Preisanpassungsklausel nach § 1a – neu – AStG erstmals für den VZ 2022 anzuwenden sind.
  • Änderungen im Detail gib es in der neuen Normierung des Vorabverständigungsverfahrens (§ 89a –neu–AO).
  • Es erfolgt in § 141 Abs. 1 AO eine Angleichung der Berechnungsmethoden für die Buchführungspflicht an die Kleinunternehmer-Umsatzschwelle nach UStG.
  • § 152 AO, der den Verspätungszuschlag regelt, wird um Regelungen zur Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 2 UStDV ergänzt.